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Schätzungsweise 50.000 Anleger haben in den 90er Jahren Anteile an Fundus-Fonds gezeichnet.
Gelockt von hohen Renditeerwartungen beteiligten sich die Anleger dabei an so namhaften Objekten wie dem Berliner Luxushotel Adlon (Fundus Fonds 31) sowie dem Grandhotel Heiligendamm (Fundus Fonds 34).

Anders als prognostiziert blieben in etlichen der seitens des Initiators Anno August Jagdfeld aufgelegten Fundus-Fonds die Ausschüttungen weit hinter den gemäß Prospekt gehegten Erwartungen zurück.

So wurde beispielsweise der Fundus Fonds 27 (Bürohaus Pyramide, Berlin) unter erheblichen finanziellen Verlusten für die betroffenen Anleger abgewickelt. Nicht minder verlustreich für die betroffenen Anleger stellte sich die Zwangsversteigerung der dem zuvor in die wirtschaftliche Schieflage geratenen Fundus Fonds 29 (Gutenberg Galerie Leipzig) zugrunde liegenden Immobile dar.
Beide Fonds hatte die Zeitschrift „Finanztest“ Anfang 2007 als „riskobehaftete geschlossene Immobilienfonds“ bezeichnet und diese auf deren Warnliste gesetzt.

Grandhotel Heiligendamm symptomatisch für Fundus-Krise

Zwischenzeitlich sehen nunmehr auch die ca.2000 Anleger des Fundus-Fonds 34 (Grandhotel Heiligendamm) ihre mit der Zeichnung gehegten Renditeerwartungen schwinden.

So war das als Schauplatz des Weltwirtschaftsgipfels G8 im Jahr 2007 zu hohem Bekanntheitsgrad gelangte Luxushotel in den ersten 5 Jahren seines Bestehens lediglich zu 40 % ausgelastet.
Die seitens der sich an dem Fonds mit einer Gesamtinvestitionen in Höhe von ca. € 127 Millionen beteiligten Anleger erhofften Ausschüttungen blieben mangels erhoffter Zimmerauslastung sowie mangels erzieltem Gewinn aus.

Das auch unter dem neuen Betreiber die Renditeerwartungen der Anleger stets hohe Verluste einfahrende und die Renditeerwartungen nie erfüllende Grandhotel entwickelte sich für die betroffenen Anleger zusehends zu einem finanziellen Fiasko: So wurden die ohnehin von Hiobsbotschaften nicht verschont gebliebenen Fundus-34-Zeichner im Rahmen einer für Anfang März dieses Jahres anberaumten außerordentlichen Gesellschafterversammlung seitens der Fondsgeschäftsführung aufgefordert , einem zur Rettung des Fonds entwickelten Sanierungskonzept die Zustimmung zu erteilen. Selbiges sah zum einen eine Reduzierung des sich ursprünglich auf € 127 Millionen belaufenden Investitionskapitals auf jetzt nur noch € 12, 7 Millionen vor. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie 90% des ihrerseits ursprünglich eingebrachten Geldes als uneinbringbar einstufen müssen. Zudem erforderte der Sanierungsplan von den Fundus-Anlegern noch weitere schmerzliche Einschnitte: Um den Fonds dauerhaft zu entschulden, sollten die sich seinerzeit mit ursprünglich mindestens DM 50.000,- an dem 5-Sterne-Hotel beteiligten Anleger nunmehr noch einen Gesamtbetrag in Höhe von € 32,5 Millionen aufbringen.

Viele Fundus-Fonds Anleger sind verunsichert

Angesichts der in vielen Fällen drohenden oder sich teilweise bereits realisierten finanziellen Verluste stellt sich für die betroffenen Fundus-Anleger die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten sich ihnen bieten, gegen die Projektbeteiligten vorzugehen und somit zumindest eine Teilkompensation des erlittenen Schadens zu erzielen.

Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene

Ausgangspunkt hierfür wäre eine etwaige Falschberatung der in den Vertrieb der Fundus-Fonds eingebundenen Vermittlerfirmen sowie Kreditinstitute.
Eine Falschberatung und eine hieraus resultierende Haftung des Vermittlers bzw. des Bankberaters liegt immer dann vor, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Vermittler bzw. Bankberater die von ihm verkauften Beteiligungen im Vorfeld nicht hinreichend überprüft oder den Anleger nicht hinreichend informiert und aufgeklärt hat.

So wurde beispielsweise im Falle des Fundus Fonds 23 den Anlegern ausweislich des Verkaufsprospekts zu einer  Fremdfinanzierung der Anteile geraten. Die Sicherung erfolgte dabei in der Regel über eine Kombination aus Bankfinanzierung und Kapitallebensversicherung.
Den in dem Verkaufsprospekt des Fundus Fonds 23 sich über mehrere Seiten erstreckenden Prognoseberechnungen sind dagegen Zahlen zugrunde gelegt, die auf einer allein aus Eigenmitteln finanzierten Anlage beruhen.

Von einem Beratungsmangel kann dann ausgegangen werden, wenn der Vermittler bzw. Bankberater zu einer fremd finanzierten Anleihe geraten und im Rahmen des Beratungsgesprächs auf die dem Prospekt zugrunde gelegten Prognoseberechnungen verwiesen hat.

Ein Beratungsfehler auf Seiten des Vermittlers bzw. Bankberaters liegt in der Regel vor, wenn im Rahmen des Beratungsgespräches eine Erläuterung der für den Anleger ohne spezielle Vorbildung nicht nachvollziehbaren Renditeberechnung unterblieben ist.

So hat das Landgericht München II in dessen Entscheidung vom 17.08.2006 (Az.: 9B O 3493/05) einen Prospektmangel bejaht, in dem die Berechnung der zu erwartenden Renditen nach der Methode des „internen Zinsfusses“ ohne weitere Erläuterung derselbigen erfolgt ist.
Bei der internen Zinsfussmethode (IRR-Methode) handelt es sich um ein komplexes finanzmathematisches Instrument, welches dazu dient, die interne Verzinsung berechnen zu können.

In Fällen, in denen die Zeichnung der Fundus-Fonds-Anteile auf Empfehlung einer Bank oder eines Anlageberaters erfolgte, eröffnen sich durch den Grundsatzbeschluss des BGH vom 20.01.2009 zur Offenlegung von Rückvergütungsgebühren ("Kick-backs") zudem neue rechtliche Perspektiven für die Anleger von Fundus-Fonds.

Anlegern von Fundus-Fonds wird empfohlen, zwecks Prüfung der in Betracht kommenden Ansprüche umfassenden Rechtsrat einzuholen.
Hierbei ist schnelles Handeln geboten: Im Falle einer Insolvenz der Fonds droht den Anlegern ein Totalverlust ihrer Einlage, welchem nur durch zeitiges rechtliches Gegensteuern vorgebeugt werden kann.

Absolute Verjährung der Ansprüche droht zum 31.12.2011

Ein umgehendes Vorgehen gebietet auch die in vielen Fällen zum 31.12.2011 eintretende absolute Verjährung: Diese betrifft all diejenigen Anleger, die Anteile an Funuds-Fonds bereits vor dem 01.01.2002 gezeichnet haben.

Betroffene Funuds Fonds-Anleger haben die Möglichkeit, deren in Betracht kommenden Ansprüche umfassend überprüfen lassen. Die rechtliche Einschätzung und Empfehlung kann dabei anhand des jeweiligen Falles unterschiedlich ausfallen.

Den für die vorzunehmende Einschätzung der individuellen Erfolgsaussichten benötigten Fragebogen können Sie im Einzelnen den nachfolgenden Seiten entnehmen.